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   BSG, 07.06.1988 - 8/5a RKn 11/86   

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BSG, 07.06.1988 - 8/5a RKn 11/86 (https://dejure.org/1988,13805)
BSG, Entscheidung vom 07.06.1988 - 8/5a RKn 11/86 (https://dejure.org/1988,13805)
BSG, Entscheidung vom 07. Juni 1988 - 8/5a RKn 11/86 (https://dejure.org/1988,13805)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Rechtsstreitigkeiten zwischen nichtärztlichen Leistungserbringern und Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung über die Vergütung medizinischer Badeleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 07.06.1988 - 5a RKn 11/86
    Wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in den Sachen GmSOGB 3/86 und 5/86 durch Beschlüsse vom 29. Oktober 1987 entschieden hat, ist für Rechtsstreitigkeiten zwischen nichtärztlichen Leistungserbringern und Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung über die Vergütung medizinischer Badeleistungen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, und zwar unabhängig davon, ob die Beziehungen zwischen Leistungserbringern und Versicherungsträgern auf vertraglicher Grundlage beruhen oder nicht (ähnlich schon Beschluß des Gemeinsamen Senats vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - SozR 1500 § 51 Nr. 39).
  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 3/86

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen nichtärztlichen Leistungserbringern und

    Auszug aus BSG, 07.06.1988 - 5a RKn 11/86
    Wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in den Sachen GmSOGB 3/86 und 5/86 durch Beschlüsse vom 29. Oktober 1987 entschieden hat, ist für Rechtsstreitigkeiten zwischen nichtärztlichen Leistungserbringern und Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung über die Vergütung medizinischer Badeleistungen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, und zwar unabhängig davon, ob die Beziehungen zwischen Leistungserbringern und Versicherungsträgern auf vertraglicher Grundlage beruhen oder nicht (ähnlich schon Beschluß des Gemeinsamen Senats vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - SozR 1500 § 51 Nr. 39).
  • BSG, 16.12.1987 - 11a RK 1/87

    Privates Krankenpflegeunternehmen - Zulassung - Streit - Rechtsweg - Gesetzliche

    Auszug aus BSG, 07.06.1988 - 5a RKn 11/86
    Der erkennende Senat hat daher, nachdem auch der 3. und 11. Senat des BSG sich der Ansicht des GmS angeschlossen haben (Urteile vom 17. September 1986 - 3 RK 17/86 USK 86215 - und vom 16. Dezember 1987 - 11a RK 1/87 - SozR 1500 § 51 Nr. 49) - aus prozeßökonomischen Gründen - von einer erneuten Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgesehen und die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben sowie den Rechtsstreit gemäß § 52 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an das für den Sitz der Beklagten zuständige Landgericht (§ 17 der Zivilprozeßordnung -ZPO-) verwiesen.
  • BSG, 17.09.1986 - 3 RK 17/86

    Rechtsweg für Streitigkeit aus Leistungsbeschaffungsverträgen zwischen Träger der

    Auszug aus BSG, 07.06.1988 - 5a RKn 11/86
    Der erkennende Senat hat daher, nachdem auch der 3. und 11. Senat des BSG sich der Ansicht des GmS angeschlossen haben (Urteile vom 17. September 1986 - 3 RK 17/86 USK 86215 - und vom 16. Dezember 1987 - 11a RK 1/87 - SozR 1500 § 51 Nr. 49) - aus prozeßökonomischen Gründen - von einer erneuten Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgesehen und die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben sowie den Rechtsstreit gemäß § 52 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an das für den Sitz der Beklagten zuständige Landgericht (§ 17 der Zivilprozeßordnung -ZPO-) verwiesen.
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